BG und BRG Hollabrunn

Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23

Zusammenfassung des Rundschreibens des BMBWF

 

Ziel im Schuljahr 2022/23 ist es, einen kontinuierlichen Schulbetrieb zu gewährleisten und beispielsweise auch Sport, Musik und Schulveranstaltungen durchgehend zu ermöglichen. 

Schulbeginn

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit am ersten Schultag bereits mit einem gültigen (PCR)-Testan die Schule kommen. 

Darüber hinaus werden in der ersten Schulwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch an allen Schulen Antigentests angeboten, die freiwillig genutzt werden können. Bei Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren ist auch bei freiwilliger Teilnahme eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen erforderlich. 

Für die zweite Schulwoche erhalten alle Schülerinnen und Schüler die das möchten, drei Antigen-Schnelltest für die Verwendung zu Hause, damit sie sich z.B. Sonntagabend oder Montag Früh testen können.

Verkehrsbeschränkungen 

Die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, sofern diese absolut symptomfrei verläuft (kein Halskratzen, keine Müdigkeit und Abgeschlagenheit usw.) wurde mit dem 1. August 2022 aufgehoben und durch eine grundsätzlich zehntägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Dies bedeutet eine durchgängige Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2 Maske beim Kontakt mit anderen Personen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. 

Für Schüler/innen für Lehr- und Verwaltungspersonal sowie für externe Personen, die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 haben, jedoch symptomfrei und deshalb nicht krank gemeldet sind, gilt die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske 

Treten Symptome auf (Husten, Heiserkeit etc.), so haben sie sich wie bisher krank zu melden, zu Hause zu bleiben und eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Symptomfreien Schülerinnen und Schülern kann das stundenweise Fernbleiben aus begründetem Anlass bzw. wichtigen Gründen genehmigt werden, wenn das Tragen der FFP2-Maske ansonsten unzumutbar lange ununterbrochen notwendig wäre. 

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.

Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kurzfristig und unabhängig von der allgemeinen Risikolage begründet folgende standortspezifische Maßnahmen ergreifen:

Gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht 

Die Schüler/innen sind verpflichtet am Unterricht teilzunehmen. Ein COVID-19-bedingtes gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich möglich aufgrund

Für Schüler/innen, die dem Unterricht gerechtfertigt fernbleiben, gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall. Unterrichtsinhalte sind selbstständig zu erarbeiten.