BG und BRG Hollabrunn

Matura

Die Reifeprüfung am BG und BRG Hollabrunn

 

Die neue Matura ab 2015

Ab dem Jahr 2015 soll die neue teilzentrale Matura durchgeführt werden. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer endgültigen Form auch den LehrerInnen noch nicht vorliegen, können wir hier noch keine detaillierten Informationen geben.

Informationen zum aktuellen Stand der Dinge finden sie auf den Seiten des Unterrichtsministeriums.

 

Die Matura für die Jahrgänge 2013 und 2014

Die wichtigsten Bestimmungen

(Stand: Juni 2006, Schulunterrichtsgesetz BGBl.I.56/2003... S.; Reifeprüfungsverordnung BGBl.Nr.270/2004... R.)

Vorprüfung Fachbereichsarbeit

Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbe­reichsarbeit in der zweiten Woche der achten Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.. (R.§4).

Das Thema einer FBA kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unter­richtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hin­blick auf die Aufgabe der FBA eine sinnvolle Fächerkombina­tion darstellen. Bei einer fächer­übergreifenden Themenstel­lung ist die Fachbereichsarbeit einem Unter­richtsgegenstand zuzuord­nen. Betrifft die FBA eine leben­de Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

Die FBA hat sich auf einzelne Bereiche des Lernstoffes des be­tref­fenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbezie­hung weite­rer fach­spezifischer Bereiche außerhalb des Lehrplanes ist (sofern sinnvoll und zweckmäßig) zulässig.(R.§7)

Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständi­gen Prüfer und den Prüfungs­kandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellung sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schuleiter zu übergeben. Dieser hat sie dem LSR zur Zustimmung zu übermitteln, welcher innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die geneh­migte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mit­zu­teilen.

Die FBA ist als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vor­berei­tung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungs­kandi­dat vom Prüfer so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der FBA erfordert und dass die Selb­ständigkeit der Leistungen des Prü­fungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandi­dat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.

Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Kandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupt­termin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer FBA zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündli­che Schwerpunktsprü­fung abzulegen.

Der Prü­fungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durch­führung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwende­ten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeits­ablaufs zu enthal­ten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeich­nungen über die Betreuung der FBA zu führen.

Die FBA ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluss des Begleit­proto­kolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer zu über­geben.(R.§25)

Die Teilbeurteilung der FBA ist von der Prüfungskommission (Vorsitzender und Prüfer) späte­stens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzuset­zen.

Erfolgt die Teilbeurteilung mit "Nicht genügend", darf die Rei­fe­prüfung nur in den anderen Varianten fortgesetzt werden. Die diesbe­züglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungs­kandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen münd­lichen Teilprüfun­gen, die keine mündli­che Schwerpunktprüfung enthalten, im Hauptter­min, zur mündlichen Teil­prüfung mit Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungs­termin antreten.(R.§40)
 

Voraussetzungen für die Zulassung

Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. In der ersten Woche nach den Weihnachtsferien erfolgt die Bekannt­gabe der gewählten Variante der Reifeprüfung und der ent­sprechenden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der münd­lichen Prüfung (R.§4). Alle Prüfungen im Herbst- und Frühjahrstermin bedürfen einer Anmeldung.
 

Varianten der Reifeprüfung

Var.1:      4 Klausuren (D, M, L/E/F, DG/F/E)

3 mündliche Prüfungen, eine Schwerpunktprüfung davon mit Zusatzfrage aus vertiefendem WP, ergänzend in E/F oder Inf. oder mit Kombinationsfrage aus 2 Fächern.

Var.2:      3 Klausuren (D, M, L/E/F)

4 mündliche Prüfungen, eine Schwerpunktprüfung davon mit Zu­satz­frage aus vertiefendem WP, ergänzend in E/F oder Inf. oder mit Kombinationsfrage aus 2 Fächern.

Var.3:      3 Klausuren (wie Var.2) + Fachbereichsarbeit

3 mündliche Prüfungen, darunter Schwerpunktprüfung aus Fach der FBA mit einer Frage zur FBA.

 

 

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Gegenstandsgruppe A: Rel, D, GSK, PUP, MU, BE

Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (auch Spanisch)

Gegenstandsgruppe C: GWK, M, DG, BUK, CH, PH, INF

Jedenfalls eine Fremdsprache; eine lebende Fremdsprache muss zumindest entweder schrift­lich oder mündlich gewählt werden. (R.§8, §18, § 50)

Im Realgymnasium mindestens 1 Gebiet der Gruppe C.(R.§18)
Im Gymnasium dürfen nicht sämtli­che Prü­fungsgebiete der Gruppe B entstammen.

Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage (Ausnahme Gegenstand der Fachbereichsarbeit). Für die positive Beurteilung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichsten Bereiche des gesam­ten Lehrstoffes der Oberstufe. Im Laufe des ersten Seme­sters der 8.Klasse sind die Schüler auf die wesentlichen Lern­ziele und Themen­bereiche hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prü­fungskandidaten vor der mündli­chen Teilprüfung ist unzulässig.
Der Kandidat hat von 2 Kernfragen eine zu wählen. Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen (aufgrund negativer Klau­sur) hat der Kandidat von 3 vorgelegten Kernfragen zwei zu wäh­len.

Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fer­tigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezial­frage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der 8.Klas­se im Einvernehmen mit dem Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgaben­stellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vor­bereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beein­trächtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.(R.­§19)
 

Schwerpunktprüfungen

Zusatzfrage aus vertiefendem WP. Hier ist die Einbeziehung wei­terer fachlicher Bereiche außerhalb des Lehrplans (sofern sinn­voll und zweckmä­ßig) zulässig. Dabei hat der Kandidat Ein­blick und Ver­ständ­nis in ver­tiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhal­ten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen zu zeigen. Dies hat in sach­lich und sprachlich richtiger Ausdrucks­weise zu geschehen. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.

Kombinationsfrage aus 2 Fächern (fächerübergreifende Frage) in sinnvoller Fächerkombination aus dem fächerübergreifenden Be­reich von 2 Prüfungs­gebieten, wobei sich diese Frage über die fachspezifi­schen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat. Dabei hat der Kandidat bei der Problemerfassung und Problembegegnung Ein­blick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilberei­che und ihre wesentlichen Zusam­menhänge zu zeigen. Dies hat in sach­lich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.(R.§20)

Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst zusätz­lich zur Kernfrage die Präsentation und die Diskussion der FBA einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Hiebei hat der Prüfungskandidat die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwer­punktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kriti­sches Den­ken zu zeigen.(R.§21).

Die ergänzende Schwerpunktprüfung umfasst zusätzlich zu Kern- und Spezialfrage eine weitere Frage aus dem Kernbereich in sinnvoller Verbindung mit E oder F in der Fremdsprache oder mit dem WP Informatik mit Methoden der Informatik. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.

Die Prüfungszeit für eine mündliche Teilprüfung beträgt im all­gemei­nen 5-15 Minuten und erhöht sich für Prüfungen mit Schwerpunkt auf max. 25 Minuten.(R.§36)
 

Wiederholung bei nicht bestandener Reifeprüfung

Wurde die Beurteilung mit „nicht bestanden“ festgesetzt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal innerhalb von drei Jahren zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfung zuzulassen. Auf Antrag des Kandidaten wird ein konkreter Prüfungstermin zugewiesen.

Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ur­sprüng­liche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prü­fungs­gebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf "Nicht genü­gend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederho­len.

Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündli­chen Schwerpunktsprüfung war, hat der Prüfungskandi­dat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prü­fungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist. Eine positi­ve Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wie­derho­lung des betref­fen­den Prüfungsgebietes in die Beurtei­lung einzube­ziehen.(R.§43)