Die Reifeprüfung am BG und BRG Hollabrunn
Ab dem Jahr 2015 soll die neue teilzentrale Matura durchgeführt werden. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer endgültigen Form auch den LehrerInnen noch nicht vorliegen, können wir hier noch keine detaillierten Informationen geben.
Informationen zum aktuellen Stand der Dinge finden sie auf den Seiten des Unterrichtsministeriums.
(Stand: Juni 2006, Schulunterrichtsgesetz BGBl.I.56/2003... S.; Reifeprüfungsverordnung BGBl.Nr.270/2004... R.)
Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der achten Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.. (R.§4).
Das Thema einer FBA kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die Aufgabe der FBA eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die FBA eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
Die FBA hat sich auf einzelne Bereiche des Lernstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche außerhalb des Lehrplanes ist (sofern sinnvoll und zweckmäßig) zulässig.(R.§7)
Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellung sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schuleiter zu übergeben. Dieser hat sie dem LSR zur Zustimmung zu übermitteln, welcher innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen.
Die FBA ist als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der FBA erfordert und dass die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Kandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer FBA zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündliche Schwerpunktsprüfung abzulegen.
Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der FBA zu führen.
Die FBA ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluss des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer zu übergeben.(R.§25)
Die Teilbeurteilung der FBA ist von der Prüfungskommission (Vorsitzender und Prüfer) spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
Erfolgt die Teilbeurteilung mit "Nicht genügend", darf die Reifeprüfung nur in den anderen Varianten fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten.(R.§40)
Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. In der ersten Woche nach den Weihnachtsferien erfolgt die Bekanntgabe der gewählten Variante der Reifeprüfung und der entsprechenden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung (R.§4). Alle Prüfungen im Herbst- und Frühjahrstermin bedürfen einer Anmeldung.
Var.1: 4 Klausuren (D, M, L/E/F, DG/F/E)
3 mündliche Prüfungen, eine Schwerpunktprüfung davon mit Zusatzfrage aus vertiefendem WP, ergänzend in E/F oder Inf. oder mit Kombinationsfrage aus 2 Fächern.
Var.2: 3 Klausuren (D, M, L/E/F)
4 mündliche Prüfungen, eine Schwerpunktprüfung davon mit Zusatzfrage aus vertiefendem WP, ergänzend in E/F oder Inf. oder mit Kombinationsfrage aus 2 Fächern.
Var.3: 3 Klausuren (wie Var.2) + Fachbereichsarbeit
3 mündliche Prüfungen, darunter Schwerpunktprüfung aus Fach der FBA mit einer Frage zur FBA.
Gegenstandsgruppe A: Rel, D, GSK, PUP, MU, BE
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (auch Spanisch)
Gegenstandsgruppe C: GWK, M, DG, BUK, CH, PH, INF
Jedenfalls eine Fremdsprache; eine lebende Fremdsprache muss zumindest entweder schriftlich oder mündlich gewählt werden. (R.§8, §18, § 50)
Im Realgymnasium mindestens 1 Gebiet der Gruppe C.(R.§18)
Im Gymnasium dürfen nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gruppe B entstammen.
Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage (Ausnahme Gegenstand der Fachbereichsarbeit). Für die positive Beurteilung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichsten Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe. Im Laufe des ersten Semesters der 8.Klasse sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
Der Kandidat hat von 2 Kernfragen eine zu wählen. Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen (aufgrund negativer Klausur) hat der Kandidat von 3 vorgelegten Kernfragen zwei zu wählen.
Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der 8.Klasse im Einvernehmen mit dem Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.(R.§19)
Zusatzfrage aus vertiefendem WP. Hier ist die Einbeziehung weiterer fachlicher Bereiche außerhalb des Lehrplans (sofern sinnvoll und zweckmäßig) zulässig. Dabei hat der Kandidat Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen zu zeigen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.
Kombinationsfrage aus 2 Fächern (fächerübergreifende Frage) in sinnvoller Fächerkombination aus dem fächerübergreifenden Bereich von 2 Prüfungsgebieten, wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat. Dabei hat der Kandidat bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.(R.§20)
Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst zusätzlich zur Kernfrage die Präsentation und die Diskussion der FBA einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Hiebei hat der Prüfungskandidat die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.(R.§21).
Die ergänzende Schwerpunktprüfung umfasst zusätzlich zu Kern- und Spezialfrage eine weitere Frage aus dem Kernbereich in sinnvoller Verbindung mit E oder F in der Fremdsprache oder mit dem WP Informatik mit Methoden der Informatik. Der Kandidat hat aus 2 vorgelegten Fragen eine zu wählen.
Die Prüfungszeit für eine mündliche Teilprüfung beträgt im allgemeinen 5-15 Minuten und erhöht sich für Prüfungen mit Schwerpunkt auf max. 25 Minuten.(R.§36)
Wurde die Beurteilung mit „nicht bestanden“ festgesetzt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal innerhalb von drei Jahren zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfung zuzulassen. Auf Antrag des Kandidaten wird ein konkreter Prüfungstermin zugewiesen.
Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf "Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktsprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist. Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.(R.§43)